Verfassungsbeschwerden gegen Blutentnahmeverbot von Heilpraktikern sind wegen unzureichender Begründung unzulässig

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.2024 – 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23 und 1 BvR 2182/23

Drei Heilpraktiker wandten sich an das Bundesverfassungsgericht, um gegen die Untersagung von Blutentnahmen im Rahmen von Eigenblutbehandlungen vorzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die drei Verfassungsbeschwerden allerdings erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.

Rechtlicher Hintergrund

§ 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) schreibt vor, dass Blutentnahmen grundsätzlich nur von ärztlichen Personen selbst oder durch anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung vorgenommen werden dürfen. Nun nennt § 28 TFG allerdings bestimmte Fälle von Blutentnahmen – u.a. homöopathische Eigenblutprodukte – die nicht unter das TFG und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt fallen. Dennoch untersagten die zuständigen Behörden den drei Heilpraktikern, im Rahmen von Eigenblutbehandlungen Blutentnahmen durchzuführen.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hielt die drei Verfassungsbeschwerden von vornherein für unzulässig, da diese nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise substantiiert begründet wurden. Ebenfalls eine Grundrechtsverletzung konnte seitens der Heilpraktiker nicht substantiiert und schlüssig dargelegt werden. Es existierten nämlich keinerlei Unterlagen, anhand derer man hätte feststellen können, um welches Behandlungsverfahren es sich im Detail überhaupt handelte. Dies wäre jedoch für die Beurteilung, ob § 28 TFG abwendbar ist, für die Richter von entscheidender Bedeutung gewesen. Es existieren verschiedenste Eigenblutbehandlungen und nicht alle fallen unter § 28 TFG, da die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken jeweils unterschiedlich sind.