Landgericht Koblenz, Urteil vom 29.05.2024
Worum ging es?
Der Kläger ist ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit eigener Arztpraxis. Die Beklagte betreibt ein Online-Portal, auf dem Patienten nach Ärzten suchen und diese bewerten können. Dort wurde eine mit nur einem Stern abgegebene Bewertung eines anonymen Verfassers veröffentlicht. In dieser wurde dem Kläger vorgeworfen, keine Interessen an den Beschwerden des Verfassers gehabt und innerhalb weniger Minuten ein MRT für notwendig befunden zu haben, ohne sich für die Klaustrophobie seines Patienten zu interessieren. Der Kläger habe außerdem nicht nach Aufnahmen der letzten zwei Jahre gefragt. Daraufhin forderte der Kläger den Portalbetreiber dazu auf, die Bewertung zu löschen. Die Beklagte hörte hierzu den Verfasser der Bewertung an und lehnte danach die Entfernung der Bewertung ab. Anschließend beantragte der Kläger die Unterlassung der Veröffentlichung der oben dargestellten Bewertung, wobei der Streitpunkt darin bestand, ob überhaupt einen Patientenkontakt bestand und ob die abgegebene Bewertung gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verstößt.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Richter waren der Meinung, dass eine Unterlassung bzw. Beseitigung gem. § 1044 Abs. 1 BGB analog zwar generell in Betracht kommt. Wer nämlich – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als mittelbarer Störer für die Unterlassung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, allerdings nur dann, wenn bestimmte Verhaltenspflichten verletzt wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte sogar ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, eine Stellungnahme durch den Verfasser der Bewertung eingeholt und diese dem Kläger zur Stellungnahme weitergeleitet hat.
Darüber hinaus kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann in Betracht, wenn die Bewertung unrichtig war und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehlt. Allerdings ist an dieser Stelle der Kläger selbst darlegungs- und beweispflichtig. Er war zwar der Meinung, dass es an Hand der Stellungnahmen und der Bewertung weder ihm selbst, noch dem Praxisteam möglich war, die Beschwerden und das Vorbringen einem konkreten Patientenkontakt zuzuordnen. Allerdings konnten weitere stichhaltige Beweise nicht erbracht werden. Mangels eindeutiger Beweislage sind die Richter deshalb der Meinung, dass der Portalbetreiber nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger noch einmal reagiert.