Krankenkasse muss Kosten für Konservierung von Keimzellen auch bei privatem Leistungserbringer zahlen

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2024 – L 5 KR 377/22

Worum ging es?

Ein junger an Hodenkrebs erkrankter Ehemann musste sich im Jahr 2021 einer Krebstherapie unterziehen. Durch die Therapie bestand die Gefahr, dass er seine Zeugungsfähigkeit verliert. Aus diesem Grund ließ er Spermien in einer Kinderwunschpraxis einfrieren, welche über eine kassenärztliche Zulassung verfügt und auf der Homepage die Kryokonservierung von Keimzellen auch ausdrücklich anbietet. Die Erstattung durch die Krankenkasse sollte eigentlich auch kein Problem darstellen, da der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 in derartigen Fällen einen Anspruch auf Kryokonservierung von Keimzellen geschaffen hat. Problematisch war nur, dass die Konservierung durch eine eigenständige GmbH vorgenommen wurde, welche nicht als Leistungserbringer zugelassen war. Aus diesem Grund lehnte die Krankenkasse eine Erstattung ab. Der Kläger sollte für die Erstattung seiner Kosten nach einem zugelassenen Leistungserbringer suchen. Nun ist es aber so, dass selbst die Kassenärztliche Vereinigung Bayern bis zum Ende des Berufungsverfahrens keinen einzigen zugelassenen Leistungserbringer in Bayern benennen konnte. Aus diesem Grund hat das Sozialgericht den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten bejaht, auch wenn die Leistungen durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer vorgenommen wurden. Dies war die einzige Möglichkeit des Klägers, seinen gesetzlichen Anspruch überhaupt wahrzunehmen.

Wie hat das bayerische Landessozialgericht entschieden?

Auch das bayerische Landessozialgericht hat sich der Meinung des Sozialgerichts angeschlossen und sprach von einem Systemversagen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dem Versicherten kann nicht zugemutet werden, nach einem zugelassenen Leistungserbringer zu suchen, wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung dazu nicht in der Lage ist. Die Krankenkasse ist also dazu verpflichtet, dem Versicherten die Kosten für die Konservierung der Keimzellen zu erstatten.