Keine Kostentragung einer gynäkologischen Lasertherapie zur Minimierung von Schmerzen beim Geschlechts¬verkehr

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.08.2024

Worum ging es?

Eine Frau (geboren 1952) litt nach den Wechseljahren an einer Trockenheit des Intimbereichs sowie unter Schmerzen beim Geschlechtsverkehr. Daraufhin empfahl ihr Gynäkologe seiner Patientin eine Laserbehandlung, welche zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung und damit zu einer Verbesserung der Beschwerden führen soll. Oftmals kann durch eine derartige Behandlung außerdem eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden.

Die Dame stellte einen Antrag bei ihrer Krankenkasse und erhoffte sich eine Übernahme der Kosten für die Laserbehandlung. Jedoch wurde der Antrag seitens der Krankenkasse abgelehnt, da eine Laserbehandlung des Intimbereichs keine Kassenleistung ist. Es liegt nämlich keine Zulassung des Gemeinsamen Bundesausschusses vor. Ausnahmen gibt es zwar, jedoch greifen diese ausschließlich bei schwersten Erkrankungen.

Die Frau erhob daraufhin Klage gegen ihre Krankenkasse. Sie argumentierte, dass zahlreiche Fachartikel die Erfolge der Therapie belegen und eine andere Behandlung bei ihr nicht möglich ist. Zudem warf sie der Krankenkasse Altersdiskriminierung vor, da die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen wird. Sie ist der Meinung, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) unabhängig vom Alter für die Behandlungskosten aufkommen muss und sie mit ihrer Ablehnung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigt die Ansicht der Krankenkasse. Bisher ist eine Lasertherapie des Intimbereichs als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten und deshalb nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts die Zulassung einzelner GKV-Leistungen vorzunehmen.
Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne einer Altersdiskriminierung vor, denn ebenfalls jüngere Menschen haben keinen Anspruch.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat somit entschieden, dass die GKV nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss.