Keine Kostenerstattung von Hautstraffungs-OP seitens der Krankenkasse

Hessisches Landessozialgericht, Urteil 02.05.2024

Worum ging es?

Eine 47-jährige Versicherte unterzog sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation. Anschließend reduzierte sie bei einer Größe von 158 cm ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Aufgrund der dadurch entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie schließlich die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse für diverse Hautstraffungsoperationen an den Oberschenkeln, den Oberarmen, der Brust sowie der Bauchdecke. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab, da es sich vorliegend weder um die Behandlung einer Krankheit – beispielsweise einer Hautkrankheit – handelte, noch um einen entstellenden Zustand. Daraufhin erhob die Versicherte Klage beim Sozialgericht, da sie der Meinung war, die Krankenkasse müsste die Kosten erstatten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Die Richter beider Instanzen waren allerdings der Meinung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Kostenübernahme der operativen Hautstraffung hat. Reduziert ein Versicherter nach einer adipositas-chirurgischen Behandlung drastisch sein Gewicht, so kann ein Anspruch auf Gewährung hautstraffender Operationen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine notwendige Krankenbehandlung handelt. Dies ist bei überschüssigen Hautfalten nur dann der Fall, wenn schwerwiegende Hautveränderungen, wie dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen – beispielsweise ein Pilzbefall oder eine entzündliche Veränderung – oder eine erhebliche Entstellung vorliegen. Vorliegend handelte es sich jedoch weder um eine schwerwiegende Hautveränderung, noch lag eine erhebliche Entstellung vor. Die Hautfalten hatten somit keinerlei Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinne.