Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.06.2024
Worum ging es?
Die Drogeriemarktkette DM bot das Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ mit folgenden Angaben zum Verkauf an: „Ökologisches UniversalBreitband Desinfektionsmittel“, „Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion“, „Wirksam gegen SARS-Corona“ sowie „Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol“. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war der Meinung, dass es sich bei solch einer Formulierung um unlautere Werbung handelt und die Drogeriekette somit gegen die Verordnung über Biozidprodukte verstößt. Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nämlich nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. hinsichtlich ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt, das die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder „ähnliche Hinweise“ enthält, ist verboten. Deshalb hat die Deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Klage vor den deutschen Gerichten erhoben, um DM zu verpflichten, das Desinfektionsmittel nicht mehr als „ökologisches UniversalBreitband Desinfektionsmittel“ und/oder als „hautfreundlich“ und/oder „bio“ zu bezeichnen oder zu vertreiben.
Wie hat das Gericht entschieden?
Im Rahmen der Klage, die es bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geschafft hat, wurde der Europäische Gerichtshof (EuGH) wegen der Begrifflichkeit „hautfreundlich“ angerufen. Es sollte geklärt werden, ob dieser Begriff unter die in der Verordnung erwähnten „ähnlichen Hinweise“ zu fassen ist. Der Gerichtshof stellte fest, dass jeder Hinweis, der die Risiken von Biozidprodukten verharmlost oder sogar negiert, irreführend sein kann. In Bezug auf die Angabe „hautfreundlich“ stellte er fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick sogar eine positive Konnotation hat, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet. Es ist deshalb nicht nur dazu geeignet, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern deutet auch an, dass das Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Desinfektionsmittel gerechtfertigt ist.