Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.01.2024 – 14 LA 1/24
Worum ging es?
Im Rahmen des Bestellprozesses bei einer Online-Versandapotheke war es verpflichtend, das Geburtsdatum mit anzugeben. Die Betreiberin erhielt daraufhin im Januar 2019 eine datenschutzrechtliche Anordnung, mit der ihr die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums bei der Bestellung auf ihrer Webseite untersagt wurde.
Wie reagierte die Betreiberin?
Die Betreiberin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Sie war der Meinung, dass die Angabe des Geburtsdatums erforderlich ist, um den Besteller eindeutig zu identifizieren. Schließich muss sie der ihr obliegenden Beratungs- und Informationspflicht nachkommen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, woraufhin die Betreiberin der Online-Versandapotheke einen Antrag auf Zulassung einer Berufung stellte.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg war derselben Meinung, wie das Verwaltungsgericht Hannover. Schließlich müssen der Besteller eines Produkts und die Person, für die es letztendlich bestimmt ist, nicht unbedingt identisch sein. Aus diesem Grund ist für die Informationspflicht eine eindeutige Identifizierung des Bestellers völlig irrelevant. Relevant ist allein die Kenntnis der Person, die das bestellte Produkt anwenden bzw. einnehmen möchte. Die Angabe des Geburtsdatums ist aber selbst hierfür nicht erforderlich, da die Klägerin über die Anschrift sowie über die Telefonnummer verfügt. Hierüber ist eine eindeutige Identifikation möglich. Ferner ist auch zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit des Kunden die Angabe des Geburtsdatums nicht notwendig, da mit der Abfrage der Volljährigkeit ein milderes Mittel zur Verfügung steht.
Die Untersagungsanordnung ist somit als rechtmäßig anzusehen, da ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt.